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  • AutorenbildFuka-Viola Barbara

Dürfen Eltern Ihre Kinder in der Schule nicht mehr fotografieren?


Diese Aufregung hat sich in Deutschland, wie ein Blitz verbreitet. Darf man laut DSGVO die eigenen Kinder bei der Schuleinschreibung oder einer Schulveranstaltung nicht mehr fotografieren? Werden somit wertvolle Familienerinnerungen vernichtet?


Welche Rechte Eltern wirklich haben und was genau hinter diesen Behauptungen steht, sehen Sie hier:


Behauptung Nr. 1: Die Schulen haben das Recht Foto- und Videoaufnahmen zu verbieten

Grundsätzlich wurde den Schulen überlassen, wie Sie die Grundregeln der Datenschutzgrundverordnung 2018 innerhalb der Bildungsinstitute umsetzen. Ein generelles Verbot ist in der DSGVO 2018 nicht verankert. Oft wird aus reiner Angst diese Regelung eingeführt, damit die nicht ordnungsmäßige Verarbeitung der Daten (Foto- und Videoaufnahmen) untersagt werden kann.


Behauptung Nr.2: Es gibt keine Ausnahmen - DSGVO gilt für alle Fotos

Um diese Behauptung klarzustellen, schauen wir uns den Artikel 2, Abs. 2c der DSGVO an:


Was heißt das genau?


Bevor die Generation der Handys mit Kamera, den Alltag überholt haben, war es selbstverständlich, dass die Aufnahmen daheim in einem Album auf dem Fotoregal landen. Bei Geburtstagsfeiern, Weihnachten oder wenn die Oma zum Besuch war, wurden die Erinnerungen durchgeblättert, auf dieses Regal zurückgestellt und vor fremden Augen geschützt. Privat und familiär war einfach definiert. Heute dauert es wenige Sekunden, damit die Fotos online kommen und Millionen von Menschen erreichen. Somit wird die Grenze privat und familiär überschritten. Abgeleitet auf die Schulveranstaltungen bedeuten diese Begriffe dasselbe, wie in den analogen Zeiten. Werden die Aufnahmen nur innerhalb der Familie weitergeschickt und für die beiden oben genannten Zwecke verwendet, gilt die DSGVO nicht.


Behauptung Nr. 3: Alles, was ich auf meiner Social Media Seite hochlade, gehört eh mir!

Wer welche Informationen und Fotos über sich auf Social-Media-Kanälen bekannt gibt, obliegt jedem selbst. Doch wissen die wenigsten, dass die Daten (Fotos, Videos usw.), welche einmal auf Facebook und Co. landen, nicht mehr privat und familiär sind. Mit einem Upload verzichtet man auf jegliche Rechte, wobei oft personenbezogene Daten, ohne Einwilligung der Betroffenen, veröffentlicht werden. Der Grundsatz gilt: Alles, was einmal online war, bleibt für immer online.


Fazit:

Die DSGVO untersagt die Fotos in den Schulen nicht. Doch jeder muss darauf achten, wie diese verwaltet und an wen diese weitergegeben werden. Wenn Personen auf ein Foto, welches veröffentlicht wird, erkennbar sind, müsste eine Einwilligung zur Verwendung vorliegen. Im Alltag wird so eine Einwilligung kaum eingeholt. Grundsätzlich wird es keine Probleme verursachen, weil die Gäste der Schulveranstaltungen selber Unmengen von Fotos machen. Doch die rechtlichen Folgen können nie ausgeschlossen werden.



Verfasser: Fuka-Viola Barbara

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